(AuslBG § 4 Abs. 3, AufG § 5 Abs. 2) Ob die Voraussetzungen für die Beschäftigungsbewilligung eines Ausländers vorliegen, ist nicht im Verfahren über einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung, sondern getrennt davon in einem Verfahren nach dem AuslBG zu prüfen. Für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kommt es nur darauf an, daß sich der Ausländer legal im Inland aufhält (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG), nicht aber auf den seiner Aufenthaltsbewilligung zugrundegelegten Zweck seines Aufenthalts.