(EStG § 16 Abs. 1 Z. 6) Bei zwei Dienstverhältnissen mit verschiedenen Dienstorten, die beide vom Wohnort des Arbeitnehmers aus nicht zumutbarerweise mit einem Massenverkehrsmittel erreichbar sind, ist das Pendlerpauschale auch für das zweite Dienstverhältnis zu gewähren. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 95/416/07 v. 17.07.1995. (Finanz-Journal 1996/15, Heft 1)