(EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1) Für Familienheimfahrten zurückgelegte Strecken mit einem arbeitgebereigenen Kfz sind nicht in die für nicht beruflich veranlaßte Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgewendeten Fahrstrecken einzubeziehen, so daß bei Privatfahrten mit dem Dienst-Kfz einschließlich jenen zur Arbeitsstätte von weniger als 6.000 km im Jahr nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Ansatz des ganzen Sachbezugswerts Werbungskosten für Familienheimfahrten anfallen, stellt sich somit nicht. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 93/419/07 v. 29.03.1995. (Finanz-Journal 1996/15, Heft 1)