(AngG § 22, § 27 Z. 4) Bestehen keine gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Arbeitssuche höherwertigen betrieblichen Gründe, nimmt dies schon im Ansatz der an sich eigenmächtigen Postensuche des Arbeitnehmers das Gewicht eines Entlassungsgrundes.
ASG Wien 18 Cga 28/95 h v. 24.07.1995, rk.