(EG-Vertrag Art. 177) Ob der EuGH zur Vorabentscheidung darüber, ob ein österreichisches Gesetz dem EU-Gemeinschaftsrecht entspricht, anzurufen ist, hat allein das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen.
OGH 4 Ob 37/95 v. 09.05.1995 und OGH 4 Ob 1043/95 v. 27.06.1995