(ZustG § 17, § 21) Die Zustellung eines Zahlungsbefehls wird zufolge der Rückkehr des Adressaten an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist wirksam. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist sohin gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig geblieben, wenn die in § 21 Abs. 2 ZustG genannten Verständigungen entfernt worden sein sollten. Darauf, ob der Adressat durch ein entschuldbares Versehen der zuständigen Angestellten von der Hinterlegung keine Kenntnis erhalten hat (§ 146 Abs. 1 ZPO), kommt es bei der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung nicht an. OGH 9 Ob A 101/95 v. 12.07.1995.