(EStG § 4 Abs. 1) Die betriebliche Nutzung eines Raumes (Arbeitszimmers) als Ruheraum für die Nachbehandlung von Patienten im engsten Wohnbereich des Obergeschoßes eines Arzthauses, in dem die Ordinationsräumlichkeiten im Erdgeschoß untergebracht sind, entspricht nicht der Lebenserfahrung.
VwGH 91/14/0270 v. 24.10.1995