(B-VG Art. 49) Auf ein Betriebspensionssystem ist EG-Recht (hier: Art. 119 EG-Vertrag) auch dann anzuwenden, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung vor dem Beitritt Österreichs zur EG abgeschlossen wurde.
OLG Wien 7 Ra 121/95 v. 15.11.1995
(B-VG Art. 49) Auf ein Betriebspensionssystem ist EG-Recht (hier: Art. 119 EG-Vertrag) auch dann anzuwenden, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung vor dem Beitritt Österreichs zur EG abgeschlossen wurde.
OLG Wien 7 Ra 121/95 v. 15.11.1995