(EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1) Kosten der Zahnreparatur eines Werbesprechers sind nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig nur dessen beruflicher Sphäre zuordnen lassen.
VwGH 94/13/0142 v. 15.11.1995
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.