(AlVG § 49 Abs. 2) Wurden öfters versäumte Termine für eine Kontrollmeldung immer entschuldigt (d.h. die für die Säumnis vorgebrachten Gründe wurden vom Arbeitsamt - nach der gebotenen amtswegigen Überprüfung - immer als "triftige" anerkannt), erfolgt die Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Versäumung eines angeordneten Kontrolltermins ungerechtfertigt, weil anzunehmen ist, daß ein Arbeitsloser, hätte er die neuerliche Vorschreibung eines Kontrolltermins erhalten, entweder vorgesprochen oder sich wiederum (mit aus seiner Sicht triftigen Gründen) entschuldigt hätte. VwGH 94/08/0271 v. 05.09.1995. (Bescheid aufgehoben)