(UStG § 2 Abs. 1, EStG § 47) Bedient sich ein Bauherr zur Sanierung und zum Umbau eines Gebäudes der Leistungen einer Person, die mit diversen von ihr zu beschäftigenden anderen ausländischen Arbeitern die vorzunehmenden Arbeiten im Rahmen und unter Aufsicht der Bauüberwachung durch einen Baumeister gegen ein Stundenhonorar durchführt, wird diese mit "Werkvertrag" beschäftigte Person dadurch nicht zum Unternehmer, sondern spricht die Vereinbarung für ein Dienstverhältnis mit dem Bauherrn.