(GewStG § 25 Abs. 1, KommStG § 5 Abs. 1) Löhne von Fahrverkäufern, die die Ware an einer Umladestation abholen und zu den Kunden im räumlichen Einzugsgebiet der Station bringen, sind der Lohnsumme dieser Betriebsstätte zuzurechnen.
VwGH 92/17/0292 v. 10.11.1995