(ASVG § 120 Abs. 1) Arbeitsfähigkeit liegt dann wieder vor, wenn der Versicherte nicht nur Teile der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit, sondern die gesamte dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, eine Entgeltleistung für die Anwesenheit eines Versicherten im Rahmen eines Arbeitsversuches, der sich als untauglich erwies, zu erbringen und nur einen Teilbereich der Arbeitsleistungen entgeltpflichtig entgegenzunehmen. OLG Wien 33 Rs 36/94 v. 02.08.1994. (ZAS Jud. 6/1995)