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GGG § 21, ABGB § 802

Lohnsteuer und AbgabenARD 4719/6/96 Heft 4719 v. 9.2.1996

(GGG § 21, ABGB § 802) Die Haftung des Erben, der eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat - die durch die Inventarisierung des Nachlasses mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft beschränkt ist -, ist lediglich auf Erblasserschulden und Erbfallsschulden (Erbgangsschulden) beschränkt. Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren sind von dieser Beschränkung nicht betroffen. VwGH 94/16/0293, 0294 v. 31.05.1995. (Beschwerden abgewiesen)

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