(GGG § 26 Abs. 1, GEG § 9 Abs. 1) Wird ein Ansuchen um Stundung der Eintragungsgebühr ausschließlich mit der gegen den Grunderwerbssteuerbescheid, durch den sich auch eine Erhöhung der Eintragungsgebühr ergeben hat, erhobenen Berufung begründet, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß das Stundungsansuchen nicht gerechtfertigt ist. VwGH 95/16/0179 v. 26.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)