(EStG § 37) Bei Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist der Ablauf der 7-Jahres-Frist für jeden Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen. Wenn das Einzelunternehmen des Abgabepflichtigen erst durch den vier Jahre zurückliegenden (entgeltlichen) Erwerb des Hälfteanteiles des seinerzeitigen Mitunternehmers (einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) entstanden ist, kann der begünstigte Steuersatz auch nur auf die Hälfte des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 24 EStG angewendet werden, obwohl die gewerbliche Betätigung als solche - in unterschiedlichen Unternehmensformen - bereits seit mehr als 7 Jahren ausgeübt worden ist. FLD f. Tirol v. 23.08.1995. (Wirtschaftskammer NÖ INFO Nr. 1/1996)