(RAO § 2 Abs. 1) Die Rechtsauffassung, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 RAO und deshalb einem Antrag auf Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer auf die praktische Verwendung zur Erlangung der Rechtsanwaltschaft nicht stattzugeben sei, nimmt auf den normativen Gehalt des Art. 7 B-VG sowie auf Art. 6 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht Bedacht, obwohl nur dann, wenn dies geschieht, also bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 RAO, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung bestehen. Es hat daher in jedem Einzelfall eine konkrete Beurteilung zu erfolgen, ob die ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts dienlich war. VfGHB-1962/94 v. 11.10.1995.