(ZPO § 530) Eine Wiederaufnahmsklage ist nur gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung - gleichgültig, ob sie in Form eines Urteils oder eines Beschlusses ergeht oder eine andere Bezeichnung hat - zulässig. Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der ganze Rechtsstreit durch die Entscheidung beendet wurde, so daß die Wiederaufnahmsklage auch gegen Teilurteile (-beschlüsse) und gegen Zwischenurteile zulässig ist.