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ASVG § 85

SozialversicherungARD 4718/32/96 Heft 4718 v. 6.2.1996

(ASVG § 85) Ein Leistungsanspruch muß zumindest so angemeldet werden, daß der SV-Träger darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann. OLG Linz 12 Rs 39/94 v. 10.05.1994. (ZAS Jud. 6/1995)

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