(AlVG § 18 Abs. 2 lit. c) Auch wenn der Arbeitsplatz eines Außendienstmitarbeiters nicht auf eine Krisenregion beschränkt ist, hat er Anspruch auf Altersarbeitslosengeld, wenn er tatsächlich nur in der Krisenregion beschäftigt wurde.
VwGH 94/08/0086 v. 05.09.1995