(HGHAngG § 7, ASVG § 132a) Jeder jugendliche Hausgehilfe muß gemäß § 7 HGHAngG mindestens halbjährlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, während nach § 132a ASVG nur mindestens eine jährliche Untersuchung vorgesehen ist. Da laut Motivenbericht zum derzeit geltenden § 7 HGHAngG "die Kostentragung in gleicher Weise wie im KJBG" geregelt wird, das außer der Entgeltfortzahlung für solche Zeiten keine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Kostentragung, sondern nur einen Verweis auf § 132a ASVG enthält, müßte man davon ausgehen, daß der Krankenversicherungsträger in Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 7 HGHAngG verpflichtet ist, jugendliche Hausgehilfen mindestens einmal halbjährlich einzuladen, sich einer derartigen Untersuchung auf Kosten der Krankenkasse zu unterziehen. Erfolgt keine Einladung, wäre es Sache des Arbeitgebers in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht darauf hinzuwirken. (ARD)