(ASGG § 54 Abs. 1) Sind zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz über festzustellende Rechte oder Rechtsverhältnisse im Sinne des § 54 Abs. 1 ASGG nicht mehr mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen, fehlt es am Feststellungsinteresse und ist die Klage abzuweisen. LG Linz 15 Cga 187/93 a v. 06.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995) (_$)