(GewO § 82 lit. f) Führen Differenzen zwischen mehreren Arbeitgebern oder Vorgesetzten des Arbeitnehmers zu einander widersprechenden Weisungen oder ist die Weisungsbefugnis für den Arbeitnehmer nicht klar erkennbar, braucht er den Weisungen nicht Folge zu leisten. Eine Entlassung ist in solchen Fällen jedenfalls nicht berechtigt. OLG Wien 8 Ra 131/95 v. 06.12.1995, in Bestätigung von ASG Wien 18 Cga 63/93 b v. 9. 3. 1995 = ARD 4713/10/96.