(ASVG § 255 Abs. 1) Bei der Frage der Verweisbarkeit eines jugoslawischen Versicherten sind nicht die in Jugoslawien herrschenden Arbeitsmarktverhältnisse heranzuziehen; auch daß ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des AuslBG beschäftigt werden darf, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht in Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen und engen das Verweisungsfeld nicht ein. OLG Wien 34 Rs 2/94 v. 06.05.1994. (ZAS Jud. 6/1995)