(AuslBG § 28) Ein Arbeitgeber, der fortgesetzt ein- und denselben Ausländer bewilligungslos beschäftigt, kann für diese bis zu seiner Bestrafung erfolgten Delikte nur einmal bestraft werden.
VwGH 94/09/0321 v. 07.09.1995
Da das AuslBG in der geltenden Fassung für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann hinsichtlich eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (bei Personenidentität) an sich ein fortgesetztes Delikt vorliegen.