(EWG-VO Nr. 1408/71 , EG-Vertrag Art. 48 und 51) Der Begriff Beamter in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 idF (EWG) Nr. 2001/83 bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag gemäß der Auslegung durch den EuGH gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte.