(BPGG § 4 Abs. 1, EinstV § 1 Abs. 4 1. Fall) Die Tatsache, daß ein Pflegebedürftiger nicht in der Lage ist, den Zwischenraum zwischen den Zehen allein abzutrocknen, rechtfertigt die Annahme des Mindestwertes für Körperpflege nicht, wenn der Betroffene in der Lage ist, die Füße mit einer Stielbürste zu waschen und auch den Zwischenraum zwischen den Zehen in ausreichendem Maß zu reinigen.
OGH 10 Ob S 173/95 v. 20.09.1995