(BPGG § 4 Abs. 1) Psychischer Betreuungsaufwand beim Einkaufen und Aufräumen ist nach dem tatsächlichen Zeitaufwand im Einzelfall zu ermitteln und in Anschlag zu bringen.
OGH 10 Ob S 139/95 v. 19.09.1995
Bedarf ein Pflegebedürftiger, der Nahrungsmittel und Medikamente auf Grund seiner körperlichen Fähigkeiten zwar selbst herbeischaffen und die Wohnung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände reinigen kann, zur Durchführung dieser Tätigkeiten, damit sie zweckmäßig und den Erfordernissen des Haushalts und des Bedarfs gemäß durchgeführt werden, der Erstellung einer Einkaufsliste und des Hinweises, wieviel Geld er benötigt, bzw. muß er zu 10% des zeitlichen Aufwandes fallweise angeleitet werden, entsprechen diese Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung, sondern stellen sich vielmehr als eine Form der psychischen Betreuung dar. Sie dienen dazu, dem Pflegebedürftigen, bei dem eine verminderte intellektuelle Leistungsbreite (Debilität) besteht, den Rahmen der notwendigen Tätigkeiten vorzugeben, wobei der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu dem für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwand relativ gering ist. § 4 EinstV (hier: zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz) ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar.