(AZG §§ 13 ff.) Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 v. 20. 12. 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr erlaubt es einem Fahrer nicht, von den Bstimmungen der Art. 6, 7 oder 8 der Verordnung hinsichtlich Lenkzeiten und Ruhezeiten aus vor Antritt der Fahrt bekannten Gründen abzuweichen.
EuGH Rs. C-235/94 v.0 9.11.1995