(AuslBG § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 7, MSchG § 11) Wurde einer schwangeren arbeitslosen Arbeitnehmerin bei Antritt ihres Dienstes von ihrer Mutter tatsächlich Unterhalt gewährt und ging erst danach durch ihren eigenen Verdienst ihr Unterhaltsanspruch verloren, genießt sie den vollen Kündigungsschutz des MSchG, auch wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt.
OLG Wien 10 Ra 129/95 v. 01.12.1995