(DHG § 2 Abs. 1) Die Eingabe von Daten vor einem Bildschirm ist eine schadensgeneigte Tätigkeit, so daß insbesondere bei einer Eingabe von Adressen unter Zeitdruck der Ersatz eines allfälligen Schadens, der durch diese Tätigkeit von einem relativ gering entlohnten Arbeitnehmer verursacht wird, auf Null zu mäßigen ist.
ASG Wien 8 Cga 251/94 b v. 08.11.1995