(GewO § 82 lit. f) Dem Arbeitgeber ist es zumutbar, Auffassungsdifferenzen hinsichtlich der Rechtsansprüche auf einen neuen Arbeitsplatz (Baustelle) im Rahmen der Fürsorgepflicht aufzuklären, wenn der Arbeitnehmer statt am Arbeitsplatz im Büro erscheint. Eine Entlassung kann jedenfalls erst nach einer entsprechenden Verwarnung, die dem Arbeitnehmer die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens vor Augen führt, gerechtfertigt ausgesprochen werden. OLG Wien 9 Ra 72/95 v. 07.08.1995.