(DHG § 2 Abs. 2) Ein Mitverschulden des Arbeitgebers an einem vom Arbeitnehmer verursachten Kfz-Unfallschaden, das sich nicht auf den Schaden bezieht, sondern auf die mangelnde Beachtung der Vorschriften in Bezug auf die Lenkerberechtigung des Arbeitnehmers, ist vorweg, d.h. vor allfälligen Mäßigungskriterien, zu berücksichtigen. OLG Wien 9 Ra 108/95 v. 20.10.1995.