(BAO § 258 Abs. 2) Hat die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung zur Berufung über die Berufung bereits durch die Berufungsvorentscheidung entschieden, ist sie zur Erlassung einer weiteren Berufungsvorentscheidung nicht mehr zuständig und der Beitretende hat auch keinen Anspruch auf Zustellung einer Berufungsvorentscheidung erworben. VwGH 93/16/0030 v. 28.06.1995. (Beschwerde abgewiesen)