(BAO § 217 Abs. 2) Wenn eine Abgabenfälligkeit besteht und eine auf dem Konto einlangende, an sich eine andere, später fällig werdende Abgabe betreffende Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die schon fällige, ältere Schuld verrechnet wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der beiden Abgaben ein. VwGH 94/16/0297 v. 30.08.1995. (Beschwerde abgewiesen)