vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachträgliches Privatgutachten als Wiederaufnahmegrund

RechtsprechungJudikaturMathis FisterAnwBl 2026/152AnwBl 2026, 243 Heft 3 v. 11.5.2026

Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses "feststellt", können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!