Die §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. Daher fallen auch gemietete Telefonanlagen, eine gemietete Geschäftsraumausstattung, in Bestand genommene Maschinen und vor allem auch Fahrzeuge unter die §§ 23 f IO. Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere.

