Das weitere mit zahlreichen Fehlzitaten (betreffend einerseits vorgebliche Verfahrensergebnisse, andererseits zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle (vgl aber § 9 Abs 1 RAO; RIS-Justiz RS0120395) durch sogenannte "künstliche Intelligenz" erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl 11 Os 87/15a; RIS-Justiz RS0106464 [insb T 10]) anzuführen (vgl § 285a Z 2 StPO), nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.

