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Örtliche Zuständigkeit nach § 92a JN

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/80AnwBl 2026, 119 Heft 2 v. 5.3.2026

Gemäß § 92a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.

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