Nach § 142 ABGB kann die Feststellung der (Nicht-)Abstammung nach dem Tod der betroffenen Person von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden. Unter "Rechtsnachfolger" iSd § 142 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nur die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen, bis zur Einantwortung jedoch der ruhende Nachlass als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Die bloße Blutsverwandtschaft mit dem verstorbenen Kind oder dem präsumtiven Vater ist für die Qualifikation als Rechtsnachfolger nicht ausreichend, ebenso wenig genügt ein etwaiges rechtliches Interesse.

