Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte ist gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN für Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften gegeben, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Ein Anspruch wird dann aus einem unternehmensbezogenen Geschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt bildet, auf den der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch "anlässlich" der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten entstanden ist.

