Nach § 615 ZPO ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs der OGH zuständig. Jedoch ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs - soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt.

