Der Begriff der "Mut- oder Böswilligkeit" in Art 1.8. AK2 2018 bezeichnet eine qualifizierte Form des Vorsatzes und erfasst nicht jede vorsätzliche Schädigung durch betriebsfremde Personen; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches subjektives Moment, wonach die schädigende Handlung aus besonderen Motiven - etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer - gesetzt wird oder die Schädigung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht bloß Mittel zum Zweck (zB eines Diebstahls) ist. Dies entspricht auch dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.

