Ein Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen.
Ra 2025/04/0184
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Ein Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen.
Ra 2025/04/0184
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