Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern sie führt (vorausgesetzt, der geltend gemachte Anspruch ist von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst) zur Abweisung der Klage aufgrund eines materiell-rechtlichen Einwands.

