Einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Vermächtnisnehmer haben im Verlassenschaftsverfahren damit nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren (Gläubiger-)Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird.

