Der Ausschlussgrund nach Art 6.2 ABK/RV 2019 für kraftfahrsportliche Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ist bei einem sogenannten "Drift-Training" nicht verwirklicht.
Kommt es bei einem "Drift-Training" zu einem Unfall, ist § 61 VersVG typischerweise erfüllt, weil der Versicherungsnehmer das Risiko eines Unfalls bewusst in Kauf nimmt und somit den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeiführt.

