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Unfall beim "Driften" in der Kaskoversicherung

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2026/6AnwBl 2026, 11 - 12 Heft 1 v. 21.1.2026

Der Ausschlussgrund nach Art 6.2 ABK/RV 2019 für kraftfahrsportliche Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ist bei einem sogenannten "Drift-Training" nicht verwirklicht.

Kommt es bei einem "Drift-Training" zu einem Unfall, ist § 61 VersVG typischerweise erfüllt, weil der Versicherungsnehmer das Risiko eines Unfalls bewusst in Kauf nimmt und somit den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeiführt.

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