Die Bekl verhandelte mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf ihrer Liegenschaft. Der Kaufinteressent beauftragte den Kl mit der Errichtung eines Kaufvertragsentwurfs. Die vom Kl daraufhin dem Kaufinteressenten samt Schreiben an die Bekl übermittelten Vertragsunterlagen wurden von den Vertragsparteien nicht mehr unterfertigt.