Der Bekl beauftragte den kl Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs, der Beischaffung von Unterlagen der Verkäuferin, der Besichtigung des Grundstücks in Anwesenheit des Bekl sowie der rechtlichen Vertretung iZm einem Liegenschaftserwerb, an dem der Bekl interessiert war. In der Folge nahm die Verkäuferin das vom Kl erstellte Kaufanbot des Bekl nicht an. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kl und dem Bekl war danach beendet. Der Bekl beauftragte den Kl nicht mit weiteren Leistungen.