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Aufbrechen eines Behältnisses muss am Tatort erfolgen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/84AnwBl 2023, 164 Heft 3 v. 3.3.2023

§ 129 Abs 1 Z 2 StGB erfordert, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen oder das Öffnen des Behältnisses mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt; nimmt aber der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es später aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB nicht gegeben.

12 Os 48/22h

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