§ 129 Abs 1 Z 2 StGB erfordert, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen oder das Öffnen des Behältnisses mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt; nimmt aber der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es später aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB nicht gegeben.
12 Os 48/22h